Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 178
2. Untauglicher Versuch und Wahndelikt
Оглавление285
Kann die Handlung des Täters aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zur Vollendung der Steuerhinterziehung führen, spricht man von einem untauglichen Versuch: der Täter stellt sich irrtümlich einen Sachverhalt vor, der, wenn er tatsächlich gegeben wäre, dem Tatbestand der Steuerhinterziehung unterfiele. Der untaugliche Versuch ist strafbar, in Fällen des grob untauglichen Versuchs kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Strafe absehen oder diese mildern (§ 23 Abs. 3 StGB). Abzugrenzen davon ist das straflose Wahndelikt, das sich dadurch auszeichnet, dass der Täter irrtümlich meint, der zutreffend beurteilte Sachverhalt unterliege einer Strafvorschrift (umgekehrter Verbotsirrtum).
286
Die Abgrenzung zwischen strafbarem untauglichem Versuch und straflosem Wahndelikt ist im Steuerrecht in besonderem Maße schwierig und umstritten. Erhält bspw. A vor seinen Eltern ein Weihnachtsgeschenk, das einen Wert deutlich unterhalb des Freibetrages hat und daher nicht der Schenkungsteuerpflicht unterliegt, kann er sich mit der unterlassenen Anzeige dennoch strafbar machen, sofern er irrig der Meinung ist, der Wert des Geschenkes sei höher (= Irrtum über Tatsachen) und liege daher über dem Freibetrag. Schlägt er die Schenkung aus, um die Schenkungsteuerpflicht zu vermeiden und stellt sich dabei vor, dass die Schenkungssauschlagung eine strafbare Handlung i.S.d. § 370 sei, weil er dadurch die Entstehung der Steuer vermeidet (= Irrtum über den Anwendungsbereich des § 370), so begeht er ein strafloses Wahndelikt. Umstritten ist die Abgrenzung, wenn sich der Irrtum auf die Steuerrechtslage bezieht. Beispielsweise, wenn der Beschenkte die Anzeige nach § 30 ErbStG unterlässt, obwohl er sich – entgegen der in der Literatur wohl vorherrschenden Auffassung[730] – vorstellt, die Steuerpflicht bestehe unabhängig vom Wert der Zuwendung. Unterstellt man, diese Literaturmeinungwäre richtig, unterläge er einem Irrtum, der sich dann nicht auf die Reichweite des § 370 bezieht, sondern auf die Steuerrechtslage. Letztlich ergeben sich aber keine Besonderheiten, sofern man auch in diesen Fällen danach unterscheidet, ob sich der Irrtum auf die Reichweite steuerlicher Normen bezieht oder auf den zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem genannten Beispiel läge demnach, wenn man unterstellt, die Literaturmeinung, nach der keine Erklärung abgegeben werden muss, wäre zutreffend, ein strafloses Wahndelikt vor, da der Beschenkte über die Reichweite der gesetzlichen Anzeigepflicht irrt.