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bb) Bis Ende 2007: Handeln aus grobem Eigennutz
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Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 musste der Täter für die Verwirklichung des besonders schweren Falles der Hinterziehung in großem Ausmaß zusätzlich aus grobem Eigennutz handeln. Insbesondere aufgrund der in § 376 Abs. 1 vorgesehenen Verlängerung der Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle auf 10 Jahre, findet diese Fassung der Vorschrift als milderes Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB bis heute Anwendung auf die bis zum 31.12.2007 beendeten Taten.[808]
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Aus grobem Eigennutz handelte, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten ließ.[809] Dabei musste eine Gesamtbetrachtung der Tatumstände ergeben, dass das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt. In die Gesamtbetrachtung einzubeziehen waren dabei die von dem Täter hinterzogenen Vorteile, Art, Häufigkeit und Intensität der Aktivitäten und zu welchem Zweck er die erlangten Vorteile verwendet hat. Diese Umstände mussten im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen.[810] Als eigener Vorteil galt nicht nur der unmittelbare persönliche Profit des Täters, sondern auch mittelbare Bereicherungen, z.B. indem die hinterzogenen Beträge einem Unternehmen zugute kamen, das ihm gehörte oder an dem er jedenfalls nicht völlig unerheblich beteiligt war.[811]
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Hat der Täter in solchen „Altfällen“ ohne groben Eigennutz gehandelt, kam bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht.[812] Abgesehen davon konnte er nur wegen einer einfachen Steuerhinterziehung in dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 belangt werden, wobei das große Ausmaß der Hinterziehung in diesem Rahmen strafschärfend berücksichtigt werden kann.