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VII. Versuch
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Der Versuch der Steuerhinterziehung ist gem. § 370 Abs. 2 strafbar. Die Strafe kann beim Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden (fakultative Strafmilderung), wodurch sich der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugunsten des Täters verschiebt.
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Der Täter macht sich des Versuchs einer Steuerhinterziehung strafbar, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dazu muss er Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung münden können.[720] In der Regel setzt der Täter bei entsprechendem Vorsatz mit Abgabe einer unrichtigen Erklärung gegenüber der Finanzbehörde zur Tatbestandsverwirklichung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 an, in Unterlassungsfällen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3) mit dem Verstreichenlassen der Frist zur Abgabe steuerlicher Erklärungen.[721] Bei Anmeldesteuern gibt es im Fall des § 168 S. 1 kein Versuchsstadium, da mit Abgabe der unrichtigen Erklärung oder Verstreichenlassen der Abgabefrist zugleich Vollendung eintritt. Etwas Anderes gilt, sofern das Finanzamt der Anmeldung nach § 168 S. 2 zustimmen muss (s. dazu auch Rn. 194, 196).