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(7) Verhältnis Hinterziehungsbetrag zu erklärten Beträgen

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Die betragsmäßigen Grenzen gelten nach der Rspr. des BGH unabhängig davon, in welchem Verhältnis der Hinterziehungsbetrag zu dem Gesamtumfang der erzielten Einkünfte und Umsätze bzw. den gezahlten Steuern steht. Diese Relation ist erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.[802]

Steuerstrafrecht

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