Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 185

a) Steuerhinterziehung großen Ausmaßes, § 370 Abs. 3 Nr. 1

Оглавление

309

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzesfassung musste der Täter zusätzlich aus grobem Eigennutz handeln (s. dazu Rn. 322 ff.).

Steuerstrafrecht

Подняться наверх