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(6) Großes Ausmaß bei Begehung mehrerer Taten
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Das große Ausmaß ist für jede einzelne Tat zu bestimmen,[799] also in der Regel anhand der jeweils in einem Besteuerungszeitraum verkürzten Steuerbeträge der einzelnen Steuerarten. Bei tateinheitlicher Begehung von Steuerhinterziehungen (durch gleichzeitige Abgabe von mehreren Erklärungen mit übereinstimmend unrichtigen Angaben[800]) werden die Hinterziehungsbeträge addiert.[801]