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VIII. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Die Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Strafrechts (Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB, Einwilligung und Einverständnis) kommen bei der Steuerhinterziehung nicht in Betracht, so dass grundsätzlich jede vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung auch rechtswidrig ist (siehe auch § 369 Rn. 83 f.). Die Gefahr, sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten selbst zu belasten, rechtfertigt ebenfalls nicht die Nichtabgabe von steuerlichen Erklärungen, soweit ein Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz auf andere Weise vermieden werden kann (s. dazu Rn. 121 ff.).

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Als Entschuldigungsgründe kommen bei der Steuerhinterziehung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB (s. dazu Rn. 277) und Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB in Betracht, wobei für letztere die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts gelten.[738]

Steuerstrafrecht

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