Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 194

(8) Indizwirkung des großen Ausmaßes

Оглавление

321

Die Bejahung des großen Ausmaßes ist aber – wie bei allen Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 S. 2 – nur ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Ein besonders schwerer Fall kann verneint werden, wenn zwar eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes vorliegt, eine Abwägung aller Zumessungstatsachen aber wegen überwiegender Strafmilderungsgründe ergibt, dass sich das Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.[803] In diesem Zusammenhang sind insb. auch „handlungsbezogene Aspekte“ von Bedeutung, da in Fällen, in denen der Täter lediglich steuererhöhende Beträge nicht erklärt hat, trotz Überschreitens der Grenze von 50 000 EUR möglicherweise kein besonders schwerer Fall anzunehmen ist.[804] Dabei stellen sich die aus der dazu ergangenen Rechtsprechung[805] ergebenden Abgrenzungsprobleme (s. Rn. 313 f.). Das LG München II ist zu dem Ergebnis gekommen, dass besonders schwere Fälle selbst bei Hinterziehungsbeträgen in Höhe von bis zu über einer Million EUR zu verneinen seien, weil der Täter mit seiner gescheiterten Selbstanzeige bzw. mit im Verfahren vorgelegten Unterlagen selbst die Verurteilung ermöglicht habe.[806] Andererseits darf ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 aber nicht angenommen werden, wenn die vom BGH entwickelten betragsmäßigen Grenzen nicht erreicht sind.[807]

Steuerstrafrecht

Подняться наверх