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aa) Hinterziehung in großem Ausmaß

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Das Ausmaß der Steuerhinterziehung bestimmt sich nach dem Hinterziehungsbetrag, nicht nach dem eingetretenen Steuerschaden.[762] Eine Schadenswiedergutmachung[763] wird insoweit ebenso wenig berücksichtigt, wie dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 unterliegende steuermindernde Umstände. Diese Umstände spielen allerdings als Strafzumessungsaspekte eine Rolle, bei der Prüfung, ob aufgrund der Gesamtumstände trotz Vorliegens des Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist sowie im Rahmen der konkreten Strafzumessung.[764]

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Ab welchem Ausmaß der Steuerhinterziehung das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 erfüllt ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies ergibt sich vielmehr aus dazu ergangener, teilweise in sich widersprüchlicher und zuletzt mit Urteil vom 27.10.2015[765] grundlegend geänderter Rspr. des BGH, wonach nun in allen Fällen, in denen der Hinterziehungsbetrag 50 000 EUR überschreitet, eine Hinterziehung großen Ausmaßes anzunehmen sei.

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Teilweise wurde bereits vor der letzten Rechtsprechungsänderung in der Literatur die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 verstoße gegen den „Nulla-poene-sine-lege-Grundsatz“ des Art. 103 GG i.V.m. § 1 StGB, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz.[766] Der BGH teilte diese Ansicht nicht.[767] Die Rechtsprechungsänderung vom 27.10.2015 wirkt jedoch für den betroffenen Steuerstraftäter im Ergebnis wie eine rückwirkende Gesetzesverschärfung, da er nun in Fällen, in denen bislang eine Hinterziehung in Höhe von 100 000 EUR für die Erreichung des großen Ausmaßes gefordert wurde, nur noch einen Betrag in Höhe von 50 0000 EUR verkürzen muss, um das Regelbeispiel des großen Ausmaßes zu erreichen.[768] Dies ist im Hinblick auf den Nulla-poena-sine-lege-Grundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz äußerst bedenklich.[769]

Steuerstrafrecht

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