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IX. Verfahrenshindernisse

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Eine begangene Steuerhinterziehung kann nicht verfolgt werden, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Insoweit gelten die sich aus dem allgemeinen Strafrecht ergebenden Hindernisse, wie bspw. das Versterben des Täters und die Verjährung (s. zu Details zur Verjährung die Kommentierung zu § 376).

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Zudem ordnet das Gesetz vereinzelt die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten an. Nach § 50e Abs. 2 EStG gilt das für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, sofern die nicht erklärten Einkünfte durch den Pauschalsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG hätten abgegolten werden können, der Beschäftigte also nicht (etwa bei Wahrnehmung mehrerer geringfügiger Tätigkeiten) mehr als 450 EUR verdient.[739] Solche Taten bleiben als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar. § 32 Abs. 1 ZollVG regelt die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgabenbetrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen Verkürzung versucht wurde, 250 EUR nicht übersteigt. Solche Taten bleiben ausnahmsweise verfolgbar, wenn der Täter die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt hält oder den Tatbestand einer Steuerstraftat innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male verwirklicht.

Steuerstrafrecht

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