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(1) Frühere Entwicklung der Rspr. zum großen Ausmaß
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Die Entwicklung der Rspr. ist seit der gesetzlichen Änderung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 durch Streichung des Merkmals des „groben Eigennutzes“ in einer insgesamt inkonsistenten und in der Begründung im Einzelfall teilweise nicht nachvollziehbaren Weise erfolgt. Im Ausgangspunkt steht die vom BGH ausdrücklich anerkannte verfassungsrechtliche Notwendigkeit, das große Ausmaß betragsmäßig zu bestimmen.[770] Beginnend mit einer Grundsatzentscheidung vom 2.12.2008, bejahte der BGH das „große Ausmaß“ zunächst ab einem Hinterziehungsbetrag, der 50 000 EUR übersteigt,[771] sofern der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt (der BGH sprach insoweit von einem „Griff in die Kasse“). Ein Verkürzungsbetrag von 100 000 EUR wurde angesetzt, soweit der Steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt und dadurch Steuern verkürzt.[772]
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In nachfolgender Rspr. weichte der BGH die von ihm entwickelte betragsmäßige Abgrenzung auf und betonte dabei, dass die Betragsgrenze von 50 000 EUR „namentlich“ dann zur Anwendung komme, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat.[773] Da mit dem Erlangen von Zahlungen einerseits und dem Nichtzahlen von Steuern andererseits aber alle Formen des Erfolges der Steuerverkürzung erfasst sein dürften, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Formen neben dem „Griff in die Kasse“ systematisch in diese Kategorie eingeordnet werden sollten. Probleme können sich nur bei Einbeziehung sonstiger steuerlicher Vorteile in § 370 Abs. 3 Nr. 1 stellen, insb. weil dieRspr. „Vorteile“, wie z.B. Feststellungsbescheide, im Vorfeld der Steuerverkürzung als Hinterziehungserfolg genügen lässt (s. dazu Rn 169 ff.).