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(3) Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum großen Ausmaß

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Das hat offenbar auch der BGH erkannt[785] und daher die bisherige Rspr. aufgegeben und stattdessen eine einheitliche Grenze von 50 000 EUR für das Erreichen des großen Ausmaßes eingeführt.[786] Er begründet dies (weiterhin) mit der in dieser Höhe auch für den Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Betrug gem. § 263 StGB von der Rspr. entwickelten Betrag.[787] Dabei stellt er die „strukturellen Unterschiede“ zwischen den Normen heraus, da § 263 StGB anders als § 370 den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetze. Hingegen genüge für die Steuerhinterziehung die „tatbestandliche Gefährdung des Steueraufkommens“.[788] Die Gleichsetzung von Schaden und „tatbestandlicher Gefährdung“ in § 370 finde ihre Rechtfertigung darin, „dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führen wird“.[789] Stehe aber „die Gefährdung des Steueranspruchs dem beim Fiskus eingetretenen Schaden bei der Tatbestandserfüllung qualitativ gleich“, sei „die Verdoppelung des Schwellenwertes bei dem sog. Gefährdungsschaden nicht zu begründen.“[790] Als Möglichkeit zur Abmilderung der sich aus der Reduzierung des Betrages ergebenden Verschärfung betont der BGH den großen Spielraum, der dem Tatgericht auch bei Überschreiten der Grenze von 50 000 € verbleibt, um entgegen der Indizwirkung des Betrages dennoch keinen besonders schweren Fall anzunehmen.

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