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(5) Großes Ausmaß bei Festsetzungen in einem Grundlagenbescheid

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Besteht der steuerliche Vorteil in unzutreffenden Festsetzungen im Rahmen eines Grundlagenbescheids i.S.d. §§ 179 ff., so sollte ausgehend von der bisherigen Rspr. des BGH eine gesonderte Wertgrenze zu bestimmen sein, was bislang nicht geschehen war[797] (s. dazu Rn. 171, 175). Unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 27.10.2015[798] ist davon auszugehen, dass der BGH auch insoweit auf den Betrag von 50 000 EUR abstellen wird. Fraglich bleibt, welche Anforderungen an die Berechnung gestellt werden.

Steuerstrafrecht

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