Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 183
1. Strafzumessung allgemein
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Die Strafe wird in drei Schritten festgesetzt: Im ersten Schritt wird der gesetzliche Strafrahmen bestimmt, der die Strafe nach oben und unten begrenzt. Im zweiten Schritt bestimmen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB das Maß der Schuld und damit den engeren Spielraum innerhalb des Strafrahmens und im dritten Schritt wird die konkrete Strafe festgesetzt, wobei general- und spezialpräventive Aspekte berücksichtigt werden.[740]
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Als Strafe für die (einfache) Steuerhinterziehung sieht § 370 Abs. 1 die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Bei der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall ist der Strafrahmen gem. § 370 Abs. 3 erhöht auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (s. dazu Rn. 300 ff.), eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Liegen gesetzliche Strafmilderungsgründe vor, können diese nach § 49 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Täters führen.
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Eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten darf nach § 47 Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dies kann nach Ansicht des BGH bei einer Vielzahl von Einzelfällen mit insgesamt hohem Schaden erfüllt sein, wobei in Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Delikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden naheliege. Eine solche Fallkonstellation liege jedoch nicht vor, wenn das Tatgericht in keinem der Fälle Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr für erforderlich gehalten hat und wenn es nicht näher begründet, warum es bei Erreichen eines bestimmten Betrages im Einzelfall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für erforderlich hält.[741]
Beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist sie regelmäßig zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Täter eine günstige Sozialprognose gegeben wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters vorliegen. In der Praxis wird das Vorliegen solcher Umstände bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung in der Regel bejaht, wenn der Täter nicht vorbestraft ist.
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Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schuld des Täters. Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 EUR und höchstens 30 000 EUR (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB). Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem aktuell erzielten oder in zumutbarer Weise erzielbaren Nettoeinkommen des Täters pro Kalendertag (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB). Dazu zählen sämtliche regelmäßigen Vermögenszuflüsse und geldwerten Vorteile (z.B. auch Unterhaltsleistungen, unentgeltliche Privatnutzung eines Dienstwagens usw.). Einkünfte aus Vermögenswerten, die auf andere Personen (insbes. Familienangehörige) übertragen sind, können nach der Rspr. herangezogen werden, „wenn sie tatsächlich doch dem Täter unmittelbar oder mittelbar zufließen (oder er sonst über sie verfügen kann). Mittelbar wirken sie sich auch zugunsten des Täters aus, wenn der Ertrag die Unterhaltspflicht des Täters mindert. Kommen solche Einkünfte dem Täter dagegen nicht (mehr) zugute, so müssen sie in aller Regel außer Betracht bleiben.“[742] Unterhaltsverpflichtungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, sonstige wirtschaftliche Belastungen je nach ihrem Entstehungsgrund.[743] Die finanziellen Verhältnisse können geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Umstritten ist, ob zu ihrer Bestimmung auf die Steuerakten des Täters zurückgegriffen werden darf.[744] Unter der Voraussetzungen des § 41 StGB kann eine Geldstrafe ausnahmsweise auch neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden.[745] Die zusätzliche Geldstrafe ist dann bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen, da § 41 StGB keine Zusatzstrafe erlaubt.[746] Durch die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe darf auch erreicht werden, dass die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn dies ohne die zusätzliche Geldstrafe nicht mehr in Betracht käme.[747] Die Bildung einer solchen Gesamtsanktion „darf lediglich nicht dazu führen, dass diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken“.[748] Allerdings sind bei der Prüfung der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe strenge Maßstäbe zu beachten, um eine ungerechtfertigte Begünstigung eines Täters mit Bereicherungsabsicht i.S.d. § 41 StGB gegenüber sonstigen Tätern zu vermeiden.[749] Werden mehrere Taten abgeurteilt, die in Tatmehrheit begangen wurden, so erhöht sich die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe auf 15 Jahre und die der Geldstrafe auf 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 StGB). Eine erlittene Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf die Strafe angerechnet (s. § 51 StGB).