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3. Rücktritt vom Versuch

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Nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB entfällt die Strafbarkeit des Versuchs, wenn der Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert (siehe zum Rücktritt auch § 369 Rn. 51 ff.). Bei der Vorschrift handelt es sich nach vorherrschender Ansicht um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund,[731] so dass der Rücktritt nur demjenigen zugute kommt, der selbst die Vollendung aufgibt oder verhindert.

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§ 24 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen einem unbeendeten Versuch (der Täter hat noch nicht alle Handlungen vorgenommen, die nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich sind, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) und einem beendeten Versuch (der Täter hat bereits alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolges erforderlich ist, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Im Fall des unbeendeten Versuchs muss der Täter zur Erlangung der Straffreiheit die weitere Ausführung der Tat aufgeben, beim beendeten Versuch die Tatvollendung verhindern oder, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, sich zumindest freiwillig und ernsthaft darum bemühen, dass die Tat nicht vollendet wird. Im Fall des § 370 spielt die Unterscheidung praktisch keine Rolle, da der Beginn des Versuchsstadiums und die Versuchsbeendigung bei der Abgabe falscher Erklärungen zusammenfallen (s. dazu Rn. 182 f.). Bei Unterlassungstaten kommt ein unbeendeter Versuch (z.B. im Veranlagungsverfahren bis zur unterbleibenden Festsetzung) zwar in Betracht, insoweit genügt die Aufgabe der weiteren Tatausführung aber ebenfalls nicht, da der Täter zur Erfolgsverhinderung aktiv werden muss. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Täter bereits unrichtige Angaben gemacht hat, aus seiner Sicht aber weitere Angaben oder Nachweise erforderlich sind, um den Hinterziehungserfolg herbeizuführen.[732] Nach § 24 Abs. 2 gelten erhöhte Anforderungen für den Rücktritt von einer Tat, an der mehrere beteiligt sind. Insoweit genügt bei mittäterschaftlicher Begehung das bloße Unterlassen weiterer Mitwirkung nicht.[733]

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Bei einem fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiend wirkender Rücktritt vom Versuch nicht mehr möglich. Der Versuch ist dann fehlgeschlagen, „wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt“.[734] Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nicht schon mit dem Erlass eines dem Täter ungünstigen Steuerbescheides durch das Finanzamt, sondern erst mit Bestandskraft des Steuerbescheides fehlgeschlagen: „Solange dieselbe Steuererklärung im Streit ist, der Täter noch nicht alle Rechtsbehelfe ausgenutzt hat und der Steuerbescheid noch nicht formell rechtskräftig geworden ist, bleibt der Schwebezustand aufrechterhalten mit der Folge, dass der Versuch erst mit Bestandskraft des ablehnenden Steuerbescheides fehlgeschlagen ist“.[735]

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Nach der in Rspr. und Literatur inzwischen allgemein vertretenen Ansicht ist ein Rücktritt vom Versuch neben der Selbstanzeige möglich.[736] So prüft bspw. das LG Halle in einem Urt. v. 22.4.2013[737] im Anschluss an die Feststellung, dass eine Berichtigung der Steuererklärung wegen Tatentdeckung und dem Rechnen-Müssen des Täters mit der Tatentdeckung nicht mehr als wirksame Selbstanzeige zu werten sei, ob ein Rücktritt vom Versuch in Betracht komme. Das Gericht lehnt dies wegen der Umstände des konkreten Falles ab, da es aufgrund der dem Steuerpflichtigen bekannten Tatentdeckung an der Freiwilligkeit des Handelns fehlte.

Steuerstrafrecht

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