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cc) Verlängerte Festsetzungsfrist, § 169 Abs. 2 S. 1

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Für hinterzogene Steuern verlängern sich die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 S. 1 auf 10 Jahre, soweit die Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1). Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Steuer hinterzogen hat.[1033] Die Fristverlängerung gilt auch für den nach § 71 Haftenden[1034] und für den Erben[1035] (s. dazu auch Rn. 137). Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung.[1036]

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Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach § 171 unter anderem gehemmt,

solange die Verfolgung der Steuerhinterziehung noch nicht verjährt ist, § 171 Abs. 7;
bzgl. der Steuern, wegen denen Steuerfahndung oder Zollfahndungsämter vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ermittlungen beginnen oder bzgl. derer dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wird, bis zur Bestandskraft der aufgrund der Prüfung erfolgenden Festsetzung, § 171 Abs. 5;
bis ein Jahr nach Eingang einer vor Ablauf der Festsetzungsfrist erstatteten Nacherklärung oder Selbstanzeige, § 171 Abs. 9.

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Mit dem Tod des Steuerhinterziehers endet die Ablaufhemmung.[1037]

Steuerstrafrecht

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