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§ 9 Erteilung von Zertifikaten

1Durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

Kommentierung

I.Übersicht1 – 3

1.Inhalt und Bedeutung1 – 3

II.Historische Entwicklung4

III.Kommentierung5 – 7

I. Übersicht

1. Inhalt und Bedeutung

1

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (Verteidigungsgüterrichtlinie)[1] und dem damit verbundenen Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie vom 27.7.2011[2] wurde die Möglichkeit zur Erteilung von Zertifikaten in das Außenwirtschaftsgesetz aufgenommen. § 9 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Zertifizierungsprozesses.

2

Weitere Regelungen zum Zertifizierungsverfahren selbst enthalten §§ 2, 28 AWV.

3

Die Rechtsgrundlage für die Zertifizierung bilden neben der Verteidigungsgüterrichtlinie auch die entsprechenden Regelungen im KrWaffKontrG sowie die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen (KrWaffGenV).[3]

II. Historische Entwicklung

4

Die Regelung des § 9 entspricht der Regelung des § 2a aF,[4] der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG in das AWG eingefügt wurde. Lediglich der Verweis auf § 8 Abs 5 AWG wurde gegenüber der alten Fassung ergänzt.

III. Kommentierung

5

§ 9 AWG ermächtigt den Gesetzgeber, durch Rechtsverordnung die in Art 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie getroffenen Festlegungen zur Zertifizierung umzusetzen.

6

Die entsprechenden Vorgaben für das Zertifizierungsverfahren sind in § 2 AWV[5] gemacht. Dort ist an erster Stelle die zuständige Behörde genannt, nämlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Zertifikate ausstellen kann. Des Weiteren sind dort die nach Art 9 Abs 2 der Verteidigungsgüterrichtlinie zu erfüllenden Kriterien beschrieben, die erforderlich sind, um eine Zertifizierung zu erhalten. Ebenso legt das BAFA gem § 28 AWV durch Allgemeinverfügung die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen fest.

7

S 2 enthält einen Verweis auf § 8 Abs 5 AWG. Im Zertifizierungsverfahren besteht ebenso wie im Genehmigungsverfahren die Verpflichtung, vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.

Außenwirtschaftsrecht

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