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I. Historische Entwicklung, Inhalt und Bedeutung
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§ 12 knüpft an die Ermächtigungsnormen des AWG und insbesondere an §§ 4 und 11 an. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit und das Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen. Im Rahmen der AWG-Novelle im Jahre 2013 wurde diese Vorschrift neu strukturiert, inhaltlich jedoch nicht geändert.[1]
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In dem ursprünglichen Referentenentwurf des AWG sollte die Bundesregierung unbeschränkt zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden. Damit sollte ihr ein Maximum an Flexibilität im Außenhandel eingeräumt werden. Die Bundesregierung hatte dieses Maß an Handlungsfreiheit gefordert, um bei internationalen Verhandlungen nicht auf Zustimmungen des Parlaments angewiesen zu sein und schnell handeln zu können, ohne ein aufwändiges Gesetzgebungsverfahren durchführen zu müssen.[2]
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Da diese weitgehende Delegierung als unvereinbar mit politischen Prinzipien der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland eingestuft wurde,[3] sollte die Ermächtigung zum Verordnungserlass weiter begrenzt werden. Daher bewirkten der Bundesrat und der außenpolitische Ausschuss des Deutschen Bundestags, dass Verordnungen nicht vollkommen ohne parlamentarische Beteiligung erlassen werden. Als Form der Beteiligung wurden eine Notifizierungspflicht und ein Kassationsrecht festgelegt. Damit soll die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung gewahrt und gleichzeitig die Einbeziehung des Parlaments in wichtige Entscheidungen gewährleistet sein.[4] Diese Regelungstechnik ist in Art 80 GG nicht vorgesehen und stößt daher auf verfassungsrechtliche Bedenken. Gemeinhin gilt jedoch die Praktikabilität dieses Interessenausgleichs als bewährt.[5]
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Innerhalb dieses Entscheidungsgefüges kommt dem Bundesrat zur im Außenwirtschaftsrecht gebotenen Vereinfachung des Verfahrens eine geringere Bedeutung zu. Der Bundestag hingegen behält das letzte Wort über Verordnungen im Sinne dieser Vorschrift.
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Das Gesetz differenziert zudem zwischen verschiedenen Regelungen, die jeweils unterschiedliche Verfahren und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung mit sich führen. Für den Erlass von Verordnungen im Kapital- und Zahlungsverkehr wird die Bundesbank mit Mitspracherechten ausgestattet.