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II. Verfahrensvorschriften (Abs 1)

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Abs 1 ermächtigt zum Erlass von Verfahrensvorschriften im Verordnungswege. In Verfahrensvorschriften „soll zB festgelegt werden können, in welcher Form Anträge auf Erteilung von Genehmigungen einzureichen sind, welche Unterlagen beizufügen sind. Dadurch sollen auch Umgehungen der materiellen Beschränkungen verhindert werden.“[4]

Abs 1 Nr 1 ermöglicht zunächst den Erlass von Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Damit ergänzt § 11 die Ermächtigungsnorm des § 4, die materielle Beschränkungen im Verordnungswege ermöglicht.

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Was Verfahrensvorschriften betrifft, die gem Abs 1 Nr 2 der Überprüfung der Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Rechtmäßigkeit iSd AWG dienen, ist von der Überprüfung nach § 23 abzugrenzen. Wie die Verfahrensvorschriften nach Abs 1 dient § 23 zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts. Dafür können nach § 23 Abs 1 Hauptzollamt, Bundesbank und BAFA Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Unter Umständen kann es auch zu einer Prüfung des Unternehmens kommen. Im Rahmen des § 23 wird ein konkreter Betrieb anlässlich eines Verdachts überprüft. Die Beweislast hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme obliegt bei der Prüfung der Verwaltung. Die Überprüfung iSd Abs 1 Nr 2 ist eine routinemäßige Kontrolle der vorgelegten Unterlagen zur Abwicklung von Außenhandelsgeschäften.[5]

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Weiter können nach Abs 1 Nr 3 Vorschriften zur Durchführung von EU-Recht erlassen werden. Buchst a) nimmt dabei EU-Primärrecht, Buchst b) die Abkommen der EU und Buchst c) das EU-Sekundärrecht in Bezug.

Außenwirtschaftsrecht

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