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3. Ausgestaltung der Meldepflicht
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Näheres zur Ausgestaltung der Meldepflichten gibt Abs 5 dem Verordnungsgeber durch Verweis auf einzelne Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes auf. Der Verweis auf § 9 BStatG sieht vor, dass Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Art der Erhebung, Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt, Periodizität und Kreis der zu Befragenden bestimmt werden müssen. § 15 BStatG verpflichtet den Verordnungsgeber zur Festlegung, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. § 15 Abs 6 BStatG sieht daneben vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung haben. § 16 BStatG schließlich enthält einzelne Regelungen zur Geheimhaltung. Über die Nutzung für statistische Zwecke hinaus gelten die Daten als vertraulich und dürfen nicht weitergegeben werden.
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Vor der AWG-Novelle im Jahr 2013 enthielt dieser Absatz zusätzlich den Passus, dass Art und Umfang der Meldepflichten auf das Maß zu begrenzen sind, das notwendig ist, um einen der angegebenen, jeweils verfolgten Zwecke zu erreichen. Angesichts des aus dem Grundgesetz folgenden und ohnehin geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war dieser Zusatz lediglich klarstellend. Aus diesem Grund hat ihn der Gesetzgeber bei der AWG-Novelle weggelassen.[18] Weder aus dem Wegfall noch aus einem Umkehrschluss zu § 4 Abs 4 kann daher gefolgert werden, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier keine Anwendung findet.