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2. Ziel und Zweck der Meldepflichten
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Im Einzelnen können Meldepflichten zur Realisierung von vier verschiedenen Zielen ergehen. Das betrifft sowohl die Meldepflichten gem Abs 2 als auch durch Verweis diejenigen nach Abs 3.
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Meldepflichten gem Abs 2 Nr 1 sollen die Feststellung ermöglichen, ob Voraussetzungen für Anordnung oder Aufhebung von Beschränkungen vorliegen. In diesem Kontext ist eine Meldepflicht als milderes Mittel zum Verbot oder zur Genehmigungspflicht zu sehen.[12] In einer Testphase kann entweder erwogen werden, ob ein Eingriff in die Berufs- bzw Handlungsfreiheit der Betroffenen intensiviert oder gelockert wird. Die Gesetzesbegründung selbst geht von einem geringen Anwendungsbereich dieses Tatbestands aus, da sich regelmäßig bereits aus der Zahlungsbilanz ergäbe, ob die Voraussetzungen vorliegen.[13]
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Besondere Bedeutung kommt Abs 2 Nr 2 zu. Diese Vorschrift erlaubt Meldepflichten, wenn sie erforderlich zur Erstellung der Zahlungsbilanz sind. Auf dieser Grundlage ist ua die praxisrelevante Vorschrift über die Meldung von Zahlungen nach § 67 AWV (Z-Meldungen)[14] ergangen. Die Zahlungsbilanz wird von der Deutschen Bundesbank erstellt und gibt Auskunft über die wirtschaftliche Verflechtung mit dem Ausland, indem sie wertmäßig für einen bestimmten Zeitraum alle wirtschaftlichen Transaktionen zwischen In- und Ausländern erfasst.[15]
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Die Vorschrift des Abs 2 Nr 3 sieht Meldepflichten vor, soweit dies zur Wahrnehmung außenwirtschaftspolitischer Interessen erforderlich ist. Dieser weite Tatbestand ist schwer mit dem eng auszulegenden Erforderlichkeitskriterium zu vereinen.[16] Durch den Verweis in der Gesetzesbegründung auf spezielle handelspolitische Interessen wird die Norm konkretisiert.[17]
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Die Vorschrift des Abs 2 Nr 4 ermöglicht es schließlich, Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Export-Kontrollregimen, wie etwa der Australischen Gruppe, des Missile Technology Control Regime, der Nuclear Supplier Group oder des Wassenaar Arrangement nachzukommen.