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1. Zuständigkeit der Bundesregierung (Abs 1 S 1)

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Grundsätzlich ist gem Abs 1 S 1 die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem AWG zuständig. Beschlüsse der gesamten Regierung sind grundsätzlich als Ausnahmen vom Ressortprinzip des Art 65 S 2 GG zu verstehen. Im AWR ist der Erlass von Verordnungen durch einzelne Fachminister jedoch abschließend im Rahmen eines Ausnahmetatbestands geregelt.

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Dies beruht laut der Gesetzesbegründung zu § 26 aF darauf, dass Verordnungen im AWR erhebliche Bedeutung für die gesamte Volkswirtschaft sowie für die Außenpolitik haben können.[6] Eine weitere Delegation der Kompetenz, Verordnungen zu erlassen, müsste nach Art 80 Abs 1 S 4 GG ausdrücklich im Gesetz vorgesehen werden. In der aktuellen Version des AWG besteht eine solche Delegationsmöglichkeit nicht.

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Bei der Entscheidung müssen alle Mitglieder der Regierung, nach Art 62 GG Bundeskanzler und Bundesminister, miteinbezogen werden.[7] Der Erlass von Verordnungen im Umlaufverfahren nach § 20 Abs 2 GOBReg wurde vom BVerfG nicht beanstandet, wohl aber eine Praxis, die einen Beschluss als entstanden ansieht, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.[8]

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