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3. Übertragungsmöglichkeit (Abs 3)

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Die neue Vorschrift des § 13 AWG fasst die Übertragungsmöglichkeiten der zuständigen Bundesministerien auf Bundesoberbehörden oder Bundesanstalten ihrer Geschäftsbereiche einheitlich zusammen.[17] Das betrifft die Zuständigkeiten des BMVBS gem Abs 2 Ziff 3 sowie des BMF gem Abs 2 Ziff 4.

Außenwirtschaftsrecht

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