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e) BLE (Abs 2 Nr 5)

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Gem § 13 Abs 2 Nr 5 AWG wird der BLE die Zuständigkeit für Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Rahmen der EU-Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse zugewiesen. Diese Vorschrift ersetzt § 28 Abs 2a und Abs 2b AWG aF, die mangels Praxisrelevanz komplett entfallen.[14] Die Bundesregierung begründete diese Änderung wie folgt: „§ 13 Abs 2 Nr 5 AWG nF ersetzt § 28 Abs 2a und 2b AWV aF. § 28 Abs 2a AWG aF entfällt, da das BAFA keine Zuständigkeiten für Maßnahmen im Bereich Rohtabak, Flachs und Hanf wahrnimmt. Gem § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) ist die BLE Marktordnungsstelle. Nach § 3 Abs 2 MOG wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit des BAFA nach dem MOG für einzelne Aufgaben, Maßnahmen, Bereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren abweichend von § 28 Abs 2a AWG aF auf die BLE zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Hanfeinfuhrverordnung[15] Gebrauch gemacht und diese Zuständigkeit für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf der BLE übertragen (vgl dazu die Zuständigkeitsregelung in § 13 Abs 2 Nr 5 AWG nF.“[16]

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