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4. Gefahr im Verzug (Abs 4)

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Bei Gefahr im Verzug gilt eine von Abs 2 Nr 2 Buchst a abweichende Zuständigkeitsregelegung. In diesem Falle ist lediglich das Benehmen mit dem AA, dem BMF und der Deutschen Bundesbank herzustellen. Ein solches Benehmen bindet im Gegensatz zu einem Einvernehmen das BMWi nicht. AA, BMF und Deutsche Bundesbank haben somit kein Vetorecht. Allerdings obliegt es dem BMWi, sich ernsthaft zu bemühen, ein Einvernehmen herzustellen. Hintergrund dieser Regelung war der Wunsch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen, Gruppen oder Organisationen auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder von jedem Organ des Sicherheitsrates und insbesondere Sanktionsausschüssen unverzüglich vornehmen zu können.[18] Hierzu sei angemerkt, dass Deutschland bisher keine unilateralen Listungen vorgenommen hat, sondern diese stets auf EU-Ebene erfolgten.[19]

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