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I. Entstehung und Bedeutung

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Der Bundestag hat am 18.6.2020 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen, der Linken und der Grünen in 2./3. Lesung beschlossen, im Rahmen der 1. AWG-Novelle einen neuen § 14a AWG-E einzuführen.[1] Mit § 14a AWG-E werden die bislang in verschiedenen Vorschriften der AWV geregelten Fristen der Investitionsprüfung erstmals gesetzlich verankert, konsolidiert und inhaltlich substantiell reformiert. Die AWV wird entsprechend angepasst – größtenteils durch direkte Verweise auf den neuen § 14a; § 57 AWV wird gestrichen. Der vom Bundeskabinett am 8.4.2020 beschlossene Regierungsentwurf der 1. AWG-Novelle[2] sah eine neue gesetzliche Fristenregelung noch nicht vor. Sie wurde von den Regierungsfraktionen erst mittels Änderungsantrag v 15.6.2020[3] in die Novelle integriert.

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Teils ändert die neue Vorschrift die bisherigen Fristenvorgaben der AWV (Länge der Vor- und Hauptprüfungsfristen, bloße Fristhemmung statt Neuanlaufen im Falle des Nachforderns von Unterlagen); einige Regelungen werden beibehalten (Länge der Vorprüfungsfrist bei Anträgen auf Bescheinigung der Unbedenklichkeit, Ausschlusszeitraum, Fristhemmung bei Vertragsverhandlungen) und einige Inhalte sind neu (Fristneubeginn bei Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts, Fristneubeginn im Fall einer gerichtlichen Aufhebungsentscheidung). Insgesamt setzt der Gesetzgeber auf transparentere und kürzere Fristen. Der Fristenlauf ist nun vorbestimmt und liegt nicht mehr in der Hand der Prüfbehörden. Insbesondere unproblematische Fälle sollen im Interesse der Erwerbsbeteiligten schnell beschieden werden. Bei komplexen Prüffällen, insbesondere solchen mit verteidigungspolitischem Bezug, bleibt den Prüfbehörden durch eine zweifache Verlängerungsoption die sicherheitspolitisch notwendige Flexibilität erhalten (Abs 4).

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