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b) Bedingung

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Bedingungen sind gem § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG Bestimmungen, nach denen „der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.“ Es ist zu unterscheiden zwischen auflösenden und aufschiebenden Bedingungen. Im Außenwirtschaftsrecht sind idR Auskünften zur Güterliste auflösende Bedingungen beigefügt. Wenn sich die Rechtslage hinsichtlich der Führung auf der Güterliste ändert, wird der Bescheid automatisch unwirksam. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich zwischen Bedingungen und Auflagen. Das BAFA nutzt in der Regel die Auflage, um etwas in Nebenbestimmungen zu regeln.

Außenwirtschaftsrecht

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