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3. Aufschiebende Wirkung (Abs 2)
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§ 14 Abs 2 AWG ordnet an, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Damit ist diese Vorschrift eine in § 80 Abs 2 Nr 3 VwGO genannte Ausnahme zu § 80 Abs 1 VwGO. Dieser legt fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Dies wird weitgehend damit begründet, dass Ein- und Ausfuhren endgültige Wirkung haben und dass kein Schwebezustand besteht, in dem eine aufschiebende Wirkung sinnvoll wäre.[39] Es bleibt die Möglichkeit eine aufschiebende Wirkung über § 80 Abs 4 VwGO bzw § 80 Abs 5 VwGO herzustellen.
In der vom Bundestag am 18.6.2020 beschlossenen Fassung: