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1. Nebenbestimmungen (Abs 1 S 1)

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§ 14 Abs 1 S 1 AWG besagt, dass Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsrecht mit Nebenbestimmungen ergehen können. Die praktische Relevanz von Nebenbestimmungen im Außenwirtschaftsrecht ist sehr groß.[11] Sie erlauben eine Feinjustierung bei der Abwägung zwischen der Außenwirtschaftsfreiheit und ordnungspolitischen Erwägungen. Im Gegensatz zu älteren Fassungen der Vorschrift wird nicht aufgeführt, welche Arten von Nebenbestimmungen ergehen können. Damit ist auf § 36 VwVfG zurückzugreifen. Der Begriff der Nebenbestimmung ist nicht legaldefiniert. In § 36 Abs 2 VwVfG sind jedoch die wichtigsten Nebenbestimmungen aufgeführt. Hier ist zwischen konstitutiven und additiven Nebenbestimmungen zu differenzieren. Ihnen gemein ist jedoch, dass sie den eigentlichen Verwaltungsakt modifizieren.[12] Das nachträgliche Versehen mit Nebenbestimmungen, wie die jüngst hinsichtlich des Bestimmungslandes Saudi-Arabien ergangenen aufschiebenden Befristungen, auch Ruhensanordnungen genannt, ist als Teilwiderruf gem § 49 Abs 2 VwVfG zu werten.[13] Entsprechend löst es zwingend auch eine Entschädigungspflicht gem § 49 Abs 6 VwVfG aus.[14]

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Gem § 36 Abs 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt auf den ein Anspruch besteht nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs sichern soll. Nach § 36 Abs 3 VwVfG darf eine Nebenbestimmung nicht dem Zweck eines Verwaltungsaktes zuwiderlaufen. Die Erteilung einer Genehmigung iSd § 3 Abs 1 S 1 ist eine gebundene Entscheidung, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.[15] Dies ist nicht dadurch anders zu bewerten, dass auf Tatbestandsebene unbestimmte Rechtsbegriffe ausschlaggebend sind.[16] Im Ermessen der Behörde liegt es jedoch, ob Nebenbestimmungen erlassen werden, um fehlende Genehmigungsvoraussetzungen zu ergänzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann jedoch dazu führen, dass eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen einer Ablehnung der Genehmigung vorzugehen hat.[17]

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Nebenbestimmungen müssen voneinander und von sonstigen Bestimmungen abgegrenzt werden. Nebenbestimmungen liegen nicht vor, wenn nur das Gesetz wiedergegeben wird. Eine Befristung auf ein Jahr, die im Gesetz vorgesehen wird, ist damit keine echte Nebenbestimmung.[18] In § 2 Abs 3 AWV bspw wird für dort vorgesehene Zertifizierungen die Dauer auf 5 Jahre begrenzt. Nebenbestimmungen sind immer als solche zu kennzeichnen.[19]

Außenwirtschaftsrecht

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