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3. Fristbeginn mit vollständiger Vorlage der Unterlagen iSv Abs 2 S 1–4

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Abs 2 tritt an die Stelle des bisherigen § 57 AWV (der gestrichen wird). Das eigentliche Verfahren bleibt unverändert: Die Allgemeinverfügungen v 11.4.2019 zu den gem § 57 bzw. § 61 AWV einzureichenden Unterlagen[11] geben auch künftig die Unterlagen vor, die in jedem Einzelfall nach Eröffnung eines formellen Prüfverfahrens einzureichen sind (Abs 2 S 2 und 3, bislang § 57 S 2 AWV). Darüber hinaus kann das BMWi mit dem Eröffnungsbescheid einzelfallbezogen weitere Unterlagen anfordern, Abs 2 S 4 (bislang § 57 S 3 AWV). Neu ist jedoch: Sobald dem BMWi diese Unterlagen vollständig vorliegen, beginnt künftig die Hauptprüffrist nach Abs 1 Nr 2 zu laufen. Zwar hat das BMWi auch künftig die Möglichkeit, jederzeit im weiteren Verlauf des Prüfverfahren zusätzliche prüfrelevante Unterlagen nachzufordern bzw weitergehende Auskünfte zu verlangen (Abs 2 S 5). Eine solche Nachforderung hemmt aber die Hauptprüffrist lediglich (Abs 6 S 1 Nr 1), s dazu Rn 11.

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