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2. Hauptprüfungsfrist mit zweifacher Verlängerungsoption, Abs 1 Nr 2 iVm Abs 4
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Die bislang vier- (sektorübergreifend, § 59 Abs 1 S 1 AWV) bzw dreimonatige (sektorspezifisch, § 61 S 2 AWV) Hauptprüffrist beträgt künftig grundsätzlich vier Monate, s Abs 1 Nr 2. Die wohl praktische bedeutsamste, durch § 14a veranlasste Änderung ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit Abs 2 S 2 und 4: die Viermonatsfrist beginnt künftig zwingend mit der vollständigen Vorlage der in der jeweils einschlägigen Allgemeinverfügung (Abs 2 S 2, 3) und der (evtl) im Eröffnungsbescheid zusätzlich angeforderten (Abs 2 S 4) Unterlagen. Siehe dazu Rn 10.
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Abs 4 sieht eine zweifache Verlängerungsoption vor: Die viermonatige Grundfrist kann in besonders komplexen Fällen um weitere drei Monate (Abs 4 S 1) sowie in verteidigungspolitisch besonders relevanten Fällen um noch einen weiteren Monat (Abs 4 S 2) verlängert werden. Handelt es sich also um ein besonders komplexes Verfahren mit besonderer verteidigungspolitischer Relevanz kann das Hauptverfahren insgesamt bis zu acht Monaten andauern (4 Monate Grundfrist plus 3 Monate plus 1 Monat[6]). Dabei handelt es sich allenfalls auf den ersten Blick um eine Fristverlängerung – faktisch ist das Gegenteil der Fall: Denn die Verlängerungsoptionen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wegfall des steten Neuanlaufens der Frist im Fall des Nachforderns von Unterlagen (s Rn 11): Bislang bot das stete Neuanlaufen den Prüfbehörden die notwendige Flexibilität, um auf besonders komplizierte Prüfverfahren reagieren zu können.[7] Die bisherige Rechtslage hätte es sogar erlaubt, dass die Hauptprüffrist mehrfach nacheinander neu angelaufen wäre. An diese Stelle treten künftig lediglich die beiden Verlängerungsoptionen. Beide Optionen können jeweils auch nur ein einziges Mal gezogen werden. Damit wird die maximale Verfahrenslänge für die Erwerbsbeteiligten besser und frühzeitiger planbar.
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Ein besonders komplexer Fall iSd Abs 4 S 1 liegt vor, „wenn das Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist“. Der Gesetzgeber hat sich hierbei an die ua aus § 6 Abs 1 Nr 1 VwGO bekannte Formulierung angelehnt. Die Einzelfallentscheidung obliegt dabei „in Abwägung aller sachlichen Gesichtspunkte“ dem BMWi „nach zweck- und pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit den Einvernehmensressorts sowie weiteren im jeweiligen Einzelfall ggf zuständigen Ministerien“.[8] Das BMWi muss also zunächst auf Tatbestandsebene positiv feststellen, dass im Einzelfall eine Konstellation mit besonderer Komplexität vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat das BMWi im zweiten Schritt im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung darüber zu entscheiden, ob diese besondere Komplexität eine Verlängerung der Prüfdauer im Einzelfall rechtfertigt. In diese Ermessenausübung stellt das BMWi auch sämtliche sachlichen Gesichtspunkte ein, die im relevanten Einzelfall für ein besonders zügiges Prüfverfahren sprechen. Das BMWi muss bei seiner Verlängerungsentscheidung nicht die vollen vier Monate ausschöpfen.[9]
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Ein weiterer Prüfmonat kann in Fällen hinzukommen, in denen das „Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt ist“. Vgl zum Begriff des Verteidigungsinteresses zB § 35 Abs 2 VSVgV. Die Verfahrensinitiative muss insoweit vom Bundesministerium der Verteidigung ausgehen: Ihm obliegt die Sachprüfung, ob im Einzelfall eine tatbestandliche Berührung des Verteidigungsinteresses der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Daraufhin entscheidet allerdings das BMWi als Federführer für die Investitionsprüfung innerhalb der Bundesregierung „auf Grundlage der tatbestandlichen Beurteilung des Bundesministeriums der Verteidigung nach zweck- und pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit den Einvernehmensressorts sowie weiteren im jeweiligen Einzelfall ggf zuständigen Ministerien darüber, die Frist um einen weiteren Monat, also um insgesamt bis zu vier Monate, zu verlängern“[10].
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Die Fristverlängerung um einen vierten Monat kann zeitgleich mit der Verlängerung um drei Monate getroffen oder auch während der noch laufenden dreimonatigen Verlängerung angeordnet werden. Sie muss allerdings jedenfalls vor Ablauf der Frist nach Abs 4 S 1 getroffen werden. Wie bei der Aufgreiffrist nach Abs 1 Nr 1 handelt es sich bei Abs 1 Nr 2 – unverändert – um eine Ausschlussfrist: Nach Fristablauf ist der Erlass von erwerbsbeschränkenden Anordnungen bzw einer Untersagung nicht mehr möglich.