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1. Einheitliche Vorprüfungs- bzw. Aufgreiffrist, Abs 1 Nr 1
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Die bisher nach § 55 Absatz 3 bzw § 61 AWV dreimonatige Vorprüffrist wird nach Absatz 1 Nummer 1 durchweg auf zwei Monate verkürzt. Damit gilt künftig für sämtliche Vorverfahren in der Investitionsprüfung eine Aufgreiffrist von zwei Monaten – einschließlich (dort unverändert) bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSv § 58 AWV. In dieser Zeit muss das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Ressorts (s § 13 Abs 2, 3 und 4 AWG in der durch die 1. AWG-Novelle geänderten Fassung) – entscheiden, ob es ein formelles Prüfverfahren (Hauptprüfverfahren, Phase II) eröffnet. Die Aufgreiffrist ist mithin weiterhin als Ausschlussfrist ausgestaltet. Nach Fristablauf ist eine Verfahrenseröffnung ausgeschlossen.
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Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn bleibt unverändert das „Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages“ – mithin sobald das BMWi über den Vertragsschluss (signing) informiert ist[4]. Der Eingang einer Meldung iSv § 55 Abs 4 bzw § 60 Abs 3 AWV oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSv § 58 AWV stellt eine solche „Kenntnisnahme“ dar, s Abs 3 S 1. Es bleibt ferner dabei (s bisher § 55 Abs 3 S 6 AWV[5]), dass unabhängig von der Kenntniserlangung ein Prüfverfahren nicht mehr eröffnet werden kann, wenn seit dem Vertragsschluss (signing) mehr als fünf Jahre vergangen sind, s Abs 3 S 2.