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c) Widerrufsvorbehalt

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Der Widerrufsvorbehalt, § 36 Abs 2 Nr 3 VwVfG, stellt den Verwaltungsakt unter den Vorbehalt eines späteren Widerrufs. Damit versucht die Verwaltung, sich ändernden Umständen gerecht werden. Das Vertrauen in die Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird damit reduziert. Im Gegensatz zur Aufhebung nach §§ 48, 49 VwVfG entsteht bei einem unter der Nebenbestimmung des Widerrufsvorbehalts aufgehobenen Verwaltungsakt kein Kostenanspruch gegen die Behörde.

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Im Außenwirtschaftsrecht besteht ein erhöhtes Interesse an Vertrauen in die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. Unternehmen, die im Vertrauen auf eine Genehmigung Verträge über komplexe Leistungen abschließen, machen sich im Fall eines Widerrufs gegenüber ihren Vertragspartnern schadensersatzpflichtig.[25] Aus § 2 Abs 3, 4 AWG ergibt sich, dass Beschränkungen auf das Notwendige zu begrenzen sind und so wenig wie möglich in die wirtschaftliche Betätigung eingreifen dürfen. Danach muss auch im Rahmen von Nebenbestimmungen vermieden werden, dem Unternehmer untragbare Härten aufzuerlegen.

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Folglich ist der Widerrufsvorbehalt im Außenwirtschaftsrecht nur restriktiv zu nutzen.[26] Dies wurde bereits in der Gesetzesbegründung festgelegt.[27] Wie die anderen Nebenbestimmungen auch, darf der Widerrufsvorbehalt von der gebundenen Verwaltung nur genutzt werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.[28] Mithin ist die Sammelgenehmigung der einzige Bereich in der Praxis, bei dem der Widerrufsvorbehalt relevant wird. Um sich sonst ändernden Umständen der Außen- und Sicherheitspolitik Rechnung zu tragen, darf die Verwaltung nicht über die Aufhebungsmöglichkeiten hinausgehen, die §§ 48, 49 VwVfG bereitstellen.

Außenwirtschaftsrecht

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