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d) Auflagen
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Auflagen sind von Bedingungen und Befristungen abzugrenzen. Nach § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG handelt es sich bei einer Auflage um eine „Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.“ Der ergangene Verwaltungsakt wird wirksam, unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt ist. Zudem ist die Auflage im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar. In der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und der Durchsetzbarkeit der Auflage liegen die Hauptunterschiede zwischen Auflage und Bedingung.
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Unabhängig davon, ob eine Auflage Teil eines Verwaltungsaktes ist oder einen zusätzlichen Verwaltungsakt darstellt,[29] ist sie eine Nebenbestimmung. Sie ist insoweit akzessorisch zum ergangenen Verwaltungsakt, als dass Bestand und Wirksamkeit von diesem abhängen. Die Unterscheidung zwischen Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen ist auch für strafrechtliche Konsequenzen einer Zuwiderhandlung von Bedeutung.[30] Der Verstoß gegen eine Bedingung führt zu einer genehmigungslosen Ausfuhr. Diese ist nach § 18 Abs 2 AWG strafbar.
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Auflagen im Außenwirtschaftsrecht ergehen häufig im Rahmen der Endverbleibsdokumentation.[31] Der Endverbleib der Waren kann soweit möglich mit einem Delivery Verification Certificate (DVC) belegt werden. Werden im Empfangsstaat keine DVC ausgestellt, müssen Kopien von Zollpapieren den Eingang der Ware dokumentieren.[32] Innerhalb der EU wird für Waren, die in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste geführt werden, verlangt, ein Intra-EU-Warenbegleitpapier einzureichen.
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Zudem können Auflagen eine Meldepflicht für getätigte Ausfuhren bei Sammelausfuhrgenehmigungen zum Gegenstand haben.[33] Bei einem nur vorübergehenden Export kann eine Ausfuhrgenehmigung unter der Auflage ergehen, dass die Ware zurück nach Deutschland gebracht werden muss (Rückverbringungsauflage).[34] In Fällen, in denen es dem Ausführer aufgrund von Zeitdruck nicht möglich ist, bereits bei der Ausfuhr Originaldokumente vorzulegen, ergehen Genehmigungen häufig mit der Auflage, Originaldokumente nachzureichen.[35]