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2. Keine Übertragbarkeit (Abs 1 S 2)
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Gem § 14 Abs 1 S 2 AWG sind Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsrecht nicht übertragbar, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Für Zertifizierungen ergibt sich dies bereits daraus, dass sie die Zuverlässigkeit eines bestimmten Unternehmens bescheinigen. Der Grund für die Nichtübertragbarkeit von Genehmigungen liegt im Wesentlichen im Einfuhrbereich.[36] Hier soll ein Lizenzhandel unterbunden werden. Eine andere Lesart der Vorschrift ist auf die Übertragbarkeit der Genehmigung fokussiert, für den Fall, dass diese bereits im Verwaltungsakt geregelt ist. Auch nach Erlass des Verwaltungsaktes soll es möglich sein, die Übertragbarkeit ergänzend anzuordnen.[37] Hiergegen bestehen keine Bedenken, da die genehmigende Behörde auch einen alten Verwaltungsakt durch einen günstigeren ersetzen kann. Genehmigungen werden auf einen anderen Ausführer umgeschrieben, wenn ein Rechtsnachfolgeverhältnis besteht.[38]