Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 268
I. Historische Entwicklung, Inhalt und Bedeutung
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§ 14 AWG bestimmt den formellen Regelungsgehalt aussenwirtschaftlicher Verwaltungsakte. § 14 AWG ist im Zusammenhang mit § 8 AWG zu sehen. § 8 AWG sagt aus, dass Genehmigungen nach Vorschriften des AWG oder Rechtsverordnungen auf Grundlage des AWG erteilt werden sollen, wenn davon auszugehen ist, dass der Zweck der Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet ist. Damit ist § 8 AWG auf die materielle Seite von Genehmigungen gerichtet. § 14 AWG hingegen setzt sich mit der formellen Seite auseinander.
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Die Vorschrift des § 14 AWG wurde seit der ursprünglichen Fassung vormals § 30 AWG aF aus dem Jahre 1962 stark gekürzt. Dies liegt überwiegend an dem Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.5.1976 und des Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts von 1986. Seither sind in § 14 AWG nur noch diejenigen Vorschriften belassen, die einer speziellen Regelung im Vergleich zum VwVfG des Bundes bedürfen.
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Im Zuge dieser Bereinigung des Verwaltungsverfahrens wurden Regelungen zum Widerruf von Genehmigungen aus § 14 AWG gestrichen. Seitdem gelten §§ 48, 49 VwVfG für die Aufhebung außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen.
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In früheren Fassungen bezog § 14 AWG sich allein auf Genehmigungen. Andere Verwaltungsakte nach dem AWG ergingen damit nach allgemeinem Verwaltungsrecht.[1] Seit dem Gesetz v 27.7.2011 beschäftigte sich § 30 AWG aF mit Verwaltungsakten allgemein. Das Gesetz v 27.7.2011 diente der Umsetzung der RL 2009/43 EG[2] zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern.[3] Teil der Vereinfachung ist eine Zertifizierung von zuverlässigen Unternehmern. Da ein solches Zertifikat sich laut Gesetzesbegründung nicht unter den Genehmigungsbegriff subsumieren lässt, wurde die Vorschrift auf Verwaltungsakte ausgedehnt.[4] Die materiellen Voraussetzungen für Zertifizierungen ergeben sich aus § 2 AWV. Der neue Wortlaut des § 14 AWG lässt jedoch eine Beschränkung auf Genehmigung und Zertifikate nicht zu und umfasst sämtliche Verwaltungsakte im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.[5]
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Ebenfalls mit dem Gesetz v 27.7.2011 wurde § 30 Abs 2 AWG aF aufgehoben. Dieser bestimmte, dass Genehmigung, Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung der Schriftform bedürfen. Heute ist die Form von Verwaltungsakten im Außenwirtschaftsrecht einheitlich in § 3 AWV geregelt. Laut Gesetzesbegründung soll die neue Regelung zu einer Entlastung von Unternehmen und einer Vereinfachung der Kommunikation durch Nutzung elektronischer Medien führen.[6]
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Damit bleiben § 14 AWG drei wesentliche Regelungsgegenstände. § 14 Abs 1 S 1 AWG sieht vor, dass Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen ergehen können. § 14 Abs 1 S 2 AWG regelt die Übertragbarkeit von Verwaltungsakten. § 14 Abs 2 AWG schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aus.
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Für nicht speziell geregelte Fragen wird auf das jeweils anwendbare allgemeinere Verfahrensrecht zurückgegriffen. Europarechtliche Regelungen, wie die des Art 6 Abs 2 der Dual-Use-VO gehen § 30 AWG prinzipiell vor.[7] Im Falle des Art 6 Abs 2 Dual-Use-VO kommt es jedoch zu keiner unterschiedlichen Handhabung. Die Vorschrift entspricht hinsichtlich Nebenbestimmungen dem § 14 AWG. Des Weiteren wurde mit Blick auf die Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch sowie auf die Übertragbarkeit in der Dual-Use-VO keine spezielle Regelung getroffen. Auch eine ergänzende Anwendung nationalen Rechts wurde nicht ausgeschlossen.[8]
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Die Materie ist geprägt durch die Genehmigungspraxis des BAFA. Aufgrund des Bedürfnisses nach schnellen Entscheidungen werden nur wenige Klageverfahren gegen das BAFA eingeleitet.[9] Häufig werden Verfahren nach der Entscheidung über einen Widerspruch nicht weiter betrieben.[10]