Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 285
4. (Bloße) Fristhemmung bei Nachforderung von Unterlagen, Abs 6 S 1 Nr 1 iVm Abs 2 S 5 – kein Neuanlagen der Frist mehr
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Die wohl wesentlichste durch § 14a ausgelöste Änderung für den zeitlichen Verlauf eines Prüfverfahrens folgt aus Abs 6 S 1 Nr 1 iVm Abs 2 S 5: Das BMWi kann zwar auch künftig prüfrelevante Unterlagen von den Erwerbsbeteiligten nachfordern, vgl Abs 2 S 5. Anders als bislang[12] bleibt der Fristenlauf davon jedoch unberührt: Die Hauptprüffrist hat bereits mit der vollständigen Vorlage der Unterlagen iSv Abs 2 S 2 und 4 begonnen. Das Nachfordern von Unterlagen bzw von Auskünften bewirkt künftig lediglich eine Fristhemmung. Diese endet nach Abs 6 S 2 1. Alt, sobald der betroffene Erwerbsbeteiligte die nachgeforderten Unterlagen dem BMWi vollständig übermittelt hat. Reagieren die Erwerbsbeteiligten also schnell auf die Nachforderung, wird die Prüffrist nur für wenige Tage unterbrochen. Die maximal mögliche Gesamtverfahrensdauer wird damit für die Erwerbsbeteiligten erstmals bereits ab Eröffnung eines Prüfverfahrens kalkulierbar.
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Der Gesetzgeber lehnt sich hier an entsprechende Regeln in der Fusionskontrolle an (vgl. § 40 GWB). Anders als in der Fusionskontrolle tritt die Hemmungswirkung aber bereits mit der Nachforderung selbst ein. Der Gesetzgeber will damit sichergehen, dass die Erwerbsbeteiligten ein möglichst starkes Interesse an der zügigen Vorlage der nachgeforderten Unterlagen haben.[13]