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a) Befristung

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Eine Befristung ist nach § 36 Abs 2 Nr 1 VwVfG eine „Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt.“ Der Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist in hohem Grade abhängig von sich ändernden rechtlichen und tatsächlichen Umständen. Eine Genehmigung daher über den Faktor Zeit zu begrenzen, bietet der Genehmigungsbehörde eine Möglichkeit, diesen Änderungen zu begegnen. Befristungen spielen demzufolge eine große Rolle in der Außenwirtschaft. In der Genehmigungspraxis des BAFA werden sämtliche Genehmigungen befristet erteilt.[20]

Meistens werden Genehmigungen und andere Verwaltungsakte auf zwei Jahre befristet. Zumindest in dieser Pauschalität könnte ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegen, da es der Behörde ohnehin unbenommen bleibt, Verwaltungsakte bei Änderung der Sach- oder Rechtslage zurückzunehmen oder zu widerrufen.

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Bei besonders komplexen Produkten kann es vorkommen, dass eine Genehmigung vor Auslieferung des Produktes ausläuft. Um den Genehmigunsbegünstigten zu entlasten, kann eine Befristung nach § 31 Abs 7 S 1 VwVfG auch verlängert werden. Das bedeutet, dass bei gleich gebliebenen Umständen keine neue Überprüfung des Genehmigungsgegenstandes vorgenommen werden muss. Das BAFA verlängert idR zweijährige Genehmigungen einmalig um weitere zwei Jahre. Sechsmonatsfristen können grundsätzlich dreimal um weitere sechs Monate verlängert werden.[21] Nach § 31 Abs 7 S 2 VwVfG kann dies auch nachträglich geschehen. Das BAFA verlangt jedoch, dass eine Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden muss.

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Die Praxis des BAFA, Ausfuhrgenehmigungen zu einem ausfuhrnahen Zeitpunkt zu bescheiden, widerspricht häufig den Interessen der Unternehmen.[22] Ihnen ist in der Regel gerade daran gelegen, ihre Vorhaben bereits genehmigt zu wissen, bevor sie in kostenintensivere Phasen des Beschaffungsvorgangs eintreten.

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Im Jahr 2019 erließ das BAFA im Zusammenhang mit bereits genehmigten Ausfuhren nach Saudi-Arabien sog Ruhensanordnungen oder „aufschiebende Befristungen“. Hintergrund war die Verständigung der Bundesregierung, vorerst keine Exporte von Rüstungsgütern nach Saudi-Arabien zuzulassen.[23] Umgesetzt wurde diese Entscheidung über eine Aussetzung der bestehenden Genehmigungen bei gleichzeitiger Verlängerung ihrer Gültigkeit. Ohne diese Verlängerung wären die Genehmigungen in zeitlicher Hinsicht ausgelaufen, ohne dass sie hätten genutzt werden können. Hierin sah das VG Frankfurt zu Recht einen entschädigungspflichtigen Teilwiderruf.[24]

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