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3. Ausschluss der Zustimmungspflicht des Bundesrats (Abs 2)

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Die Zustimmung des Bundesrats ist gem Abs 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Verordnungen bedürfen nach Art 80 Abs 2 GG nur in dort bestimmten Fällen der Zustimmung. Da das AWG allerdings nicht (mehr) zustimmungsbedürftig ist, ist Abs 2 lediglich deklaratorisch.[13] Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das AWG ergibt sich aus mehreren Bestimmungen, nämlich Art 73 Abs 1 Nr 1, 74 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 11 GG, die alle keine Zustimmungpflicht des Bundesrats nach sich ziehen.

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