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2. Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundesrats (Abs 4 S 2)
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Der Bundesrat ist lediglich mit der Möglichkeit ausgestattet, innerhalb von vier Wochen dem Bundestag eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Der Wortlaut macht nicht abschließend deutlich, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Allerdings liegt es nahe, die Frist an die Zustellung der Rechtsverordnung durch die Bundesregierung zu knüpfen. Die Frist ist ohnehin kurz bemessen und eine Verzögerung der Vorlage durch die Bundesregierung würde sonst zu Lasten des Bundesrats erfolgen.
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Bei der Möglichkeit zur Stellungnahme handelt es sich nur um eine Option. Der Bundesrat ist nicht zu ihr verpflichtet. Das Stellungnahmerecht des Bundesrats ist im Zusammenhang mit dem Kassationsrecht des Bundestags zu bewerten. Eine Stellungnahme des Bundesrats kann von Bedeutung dafür sein, ob der Bundestag von seinem Kassationsrecht Gebrauch macht. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt der Bundesrat noch Stellung nehmen kann, muss die Stellungnahme während der vierwöchigen Frist eine besondere Rechtsfolge haben.[19] Diese liegt darin, dass der Bundestag verpflichtet wird, sich inhaltlich mit der Position des Bundesrats auseinander zu setzen.[20]