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d) BMF (Abs 2 Nr 4)

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Gem § 13 Abs 2 Nr 4 AWG ist das BMF zuständig für Anordnungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Diese Vorschrift ist neu und entspricht der grundsätzlichen Zuständigkeit des BMF bzw der dem BMF nachgeordneten Behörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht BaFin. Auch hier ist in Abs 3 vorgesehen, dass das BMF seine Zuständigkeit auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt seines Geschäftsbereichs übertragen kann.

Außenwirtschaftsrecht

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