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b) BMWi (Abs 2 Nr 2)

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Das BMWi ist für verschiedene Verwaltungsakte gem § 13 Abs 2 Nr 2 AWG zuständig. Darunter fallen Einzeleingriffe gem § 6 Abs 1 AWG und § 7 AWG. Diese Zuständigkeitsregelung war bisher in § 2 Abs 2 AWG aF niedergelegt und wurde im Rahmen der AWG-Novelle 2013 aus systematischen Gründen in die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 13 aufgenommen.

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Das BMWi kann im Rahmen dieser Zuständigkeiten idR nicht allein entscheiden.[11] Im Fall von Einzeleingriffen gem § 6 Abs 1 AWG muss es das Einvernehmen mit dem AA und dem BMF herstellen, bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder dem Verkehr mit Auslandswerten und Gold mit der Deutschen Bundesbank. Bei Einzeleingriffen im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres gem § 7 AWG muss es das Einvernehmen mit dem AA und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herstellen. Hintergrund hierfür ist, dass dieses über besondere Expertise im Bereich der Seeschifffahrt verfügt.[12] Die weiteren beiden Zuständigkeiten des BMWi betreffen Beschränkungen von ausländischen Direktinvestitionen gem §§ 4 Abs 1, 5 Abs 2 sowie 5 Abs 3 AWG iVm §§ 55 ff bzw 60 ff AWV. Im Fall der sektorübergreifenden Überprüfung des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Unionsfremden ist das BMWi grundsätzlich allein zuständig. Will es jedoch den Erwerb untersagen oder Anordnungen erlassen, so bedarf es der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Abweichung vom Ressortprinzip unterstreicht den Ausnahmecharakter solcher Untersagungen oder Anordnungen. In der Praxis holt das BMWi jedoch auch in diesen Fällen die Auffassungen der sachlich betroffenen Ministerien ein.

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Bei sektorspezifischen Überprüfungen des Unternehmenserwerbs durch Gebietsfremde muss das BMWi dagegen das Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung herstellen. Falls die inländischen Unternehmen iSv § 5 Abs 3 Nr 2 AWG Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben, so muss darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern hergestellt werden. Hintergrund hierfür ist ua, dass die Produkte mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden, einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums des Innern.

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Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten G zur Änderung des AWG und anderer Gesetze soll Abs 2 wie oa neugefasst werden, die oa Abs 3 und 4 eingefügt und die bisherigen Abs 3 und 4 als Abs 5 und 6 fortgelten.

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Wird diese Vorschrift angenommen wie vorgeschlagen, hätte das eine weitere Vereinheitlichung der Vorschriften über die sektorübergreifende und die sektorspezifische Investitionsprüfung zur Folge. Insbesondere würde das BMWi künftig über den Erlass von Anordnungen stets im Einvernehmen mit dem AA, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung entscheiden. Das gleiche würde für den Erlass von Untersagungen im Rahmen der sektorspezifischen Prüfung gelten. Untersagungen im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung wären wie bisher nur mit Zustimmung der gesamten Bundesregierung möglich. Beim Erlass von Anordnungen im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung wäre zusätzlich das Benehmen mit dem BMF herzustellen. Ein solches Benehmen bindet im Gegensatz zu einem Einvernehmen das BMWi nicht. Das BMF hat somit kein Vetorecht. Allerdings obliegt es dem BMWi, sich ernsthaft zu bemühen, ein Einvernehmen herzustellen. In der vorgesehenen Gesetzesbegründung führt die Bundesregierung zu Recht aus, dass über die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien gewährleistet ist, dass alle Bundesministerien, deren Zuständigkeiten von einem konkreten Erwerbsfall berührt werden, in angemessener Weise beteiligt werden.

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