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a) Deutsche Bundesbank (Abs 2 Nr 1)

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Gem § 13 Abs 2 Nr 1 AWG ist die Deutsche Bundesbank – vorbehaltlich anderer Bestimmungen – im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold ausschließlich zuständig. Diese Aufgabenzuteilung wird als vereinbar gesehen mit den in Art 88 GG bestimmten Hauptaufgaben und den in § 3 Bundesbankgesetz beschriebenen Aufgaben.[9] Insofern ist es folgerichtig, dass § 72 AWV anordnet, die Meldungen im Kapitalverkehr und von Zahlungen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Folgerichtig ist auch die Deutsche Bundesbank zuständig für die Durchführung von Embargos auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs.[10]

Außenwirtschaftsrecht

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