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2. Erlass durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Abs 1 S 2)
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Rechtsverordnungen nach § 4 Abs 2 erlässt gem Abs 1 S 2 das BMWi im Einvernehmen mit dem AA und dem BMF. Verordnungen besonderer Bedeutung müssen laut § 15 Abs 1 lit c GOBReg vom Kabinett beraten und beschlossen werden, auch wenn sie eigentlich von einer anderen Stelle erlassen würden. Diese Vorschrift muss vor dem Hintergrund ausgelegt werden, dass die Bundesregierung den Erlass von Rechtsverordnungen, für die das BMWi zuständig wäre, nicht an sich ziehen kann.[9]
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Einvernehmen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet Zustimmung.[10] Diese Zustimmung muss vor Erlass der Verordnung erfolgen. Dies bedeutet, dass die beteiligten Ministerien das Zustandekommen der Verordnung verhindern können. Ein Recht, am Inhalt der Verordnung mitzuwirken, besteht nicht.[11]
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In der Praxis kommt es jedoch bei den in Rede stehenden Verordnungen nicht zu Konflikten. Hierbei handelt es sich um den Bereich der Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen. § 4 Abs 2 listet in seinen vier Ziffern jedoch ausschließlich und abschließend solche zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf. In diesen Fällen ist die Bundesrepublik Deutschland ohnehin dazu verpflichtet, die Verordnungen zu erlassen und der Spielraum des Verordnungsgebers ist eingeschränkt.[12]