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1. Grundsätzliche Zuständigkeit des BAFA (Abs 1)
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Gem Abs 1 besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts für das BAFA. Das betrifft zunächst Verwaltungsakte und Meldungen aufgrund des AWG und der AWV. Das BAFA ist außerdem grundsätzlich zuständig für Verwaltungsakte und die Entgegennahme von Meldungen aufgrund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der EU im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Dazu zählen zB die Dual-Use-VO (EG) Nr 428/2009[7] oder einzelne Länderembargos.
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Die Tatsache, dass dem BAFA nunmehr die grundsätzliche Zuständigkeit anstelle der Landesbehörden übertragen wurde, dürfte in der Praxis keine neuen Aufgabenbegründungen für das BAFA mit sich ziehen. Denn Abs 1 und 3 behalten die Aufgabenzuweisung des § 28 Abs 2–3 AWG aF im Wesentlichen bei.[8] Die Veränderungen bei § 13 AWG nF gegenüber § 28 AWG aF stellen eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten bereits vor der Reform dar. Bei der Zuständigkeit des BAFA handelt es sich nur um eine grundsätzliche Zuständigkeit, die nur gilt, soweit im AWG oder in der AWV nicht anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt ist bspw in Abs 2.