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c) BMVBS (Abs 2 Nr 3)
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Gem § 13 Abs 2 Nr 3 AWG ist das BMVBS für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens zuständig. Diese Zuständigkeit bestand auch vor der AWG-Novelle im Jahr 2013 aufgrund einer gem § 28 Abs 3 Nr 3 AWG aF ergangenen Rechtsverordnung.[13] Dem BMVBS verbleibt gem § 13 Abs 3 AWG die Möglichkeit, die Zuständigkeit an eine nachgeordnete Behörde zu übertragen.