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I. Historische Entwicklung, Inhalt und Bedeutung

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§ 13 AWG regelt, welche Behörden für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr zuständig sind. Dabei regelt die Vorschrift die Zuständigkeit zum Teil abschließend selbst (Abs 1 und 2 Nr 1, 2 und 5) oder belässt dem BMVBS und dem BMF eine Übertragungsmöglichkeit (Abs 2 Nr 3 und 4).

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§ 13 AWG wurde seit seiner Entstehung mehrfach geändert. Während der ursprüngliche Regierungsentwurf eine generelle Bundeszuständigkeit vorsah, legten Bundesrat und Bundestag in § 28 AWG aF zunächst eine grundsätzliche Zuständigkeit der Landesbehörden vor.[1] In der Praxis spielte die Länderzuständigkeit jedoch keine Rolle mehr. In Abs 2 und 3 von § 28 AWG aF war die ausschließliche Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank, der Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden vorgesehen. Dieser Umstand wurde im Rahmen der AWG-Novelle 2013 widergespiegelt. § 13 AWG sieht keine Zuständigkeit der Landesbehörden mehr vor. Vielmehr wird in Abs 1 die grundsätzliche Zuständigkeit dem BAFA zugewiesen. Daneben sind ebenfalls zuständig die Deutsche Bundesbank, das BMWi, das BMVBS, das BMF sowie die BLE.[2] Eine frühere Fassung § 28 AWG aF, bezog sich noch auf den Erlass von Genehmigungen und nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten. Dies hat den Hintergrund, dass nach der Verteidigungsgüterrichtlinie 2009/43/EG[3] die Möglichkeit einer Erteilung von Zertifikaten eingeführt wurde. Da der Begriff Zertifikat dem Begriff der Genehmigung nicht gleichsteht, wurde dies in § 13 entsprechend geändert.[4] Schließlich wurde Abs 4 mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie v 12.12.2019 angefügt.[5] Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten G zur Änderung des AWG und anderer Gesetze (Stand 31.3.2020)[6] sollen weitere Änderungen in § 13 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die sektorübergreifende und die sektorspezifische Investitionsprüfung eingeführt werden.

Außenwirtschaftsrecht

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