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4. Mitwirkung der Bundesbank (Abs 3)
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Bei Verordnungen im Bereich des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs ist das Benehmen mit der Bundesbank herzustellen. Benehmen in diesem Sinne bedeutet weniger als Einvernehmen. Laut Gesetzesbegründung sollte die Bundesbank soweit wie möglich mitwirken.[14] Ihre Beteiligung sollte über eine Anhörung hinausgehen.[15] Eine Beteiligung in Form eines Einvernehmens wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht möglich.[16] Somit kann die Bundesregierung, auch falls sich keine Zustimmung der Bundesbank herstellen lassen sollte, eine Verordnung erlassen.
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Konflikte, die beim Herstellen des Benehmens auftreten könnten, wurden schon zur Zeit des Erlasses des AWG als eher theoretischer Natur dargestellt. Damit wurde die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Benehmen und Einvernehmen relativiert.[17] Tatsächlich wurde nach über 50 Jahren diese Prognose bestätigt. Darüber hinaus wird die Bedeutung von Abs 3 im Zuge der Eingliederung der Deutschen Bundesbank in das System der Europäischen Zentralbanken als schwindend wahrgenommen.[18]