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I. Inhalt und Bedeutung
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§ 11 dient als Ermächtigungsgrundlage für eine Vielzahl außenwirtschaftsrechtlicher Normen auf Verordnungsebene. Der weitreichende Rückgriff auf Verordnungen soll dem im Außenwirtschaftsrecht erhöhten Bedarf an flexiblen Handlungsmöglichkeiten Rechnung tragen.[1] Die Detailgenauigkeit der Ermächtigung ist den Voraussetzungen des Art 80 GG geschuldet.
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§ 11 wurde im Zuge der AWG-Novelle 2013 lediglich neu strukturiert. Die Vorschrift enthält keinerlei materiell-rechtliche Änderungen gegenüber § 26 aF.[2]
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Die Vorschrift ist in 5 Absätze untergliedert, wovon Abs 1–4 Ermächtigungsgrundlagen enthalten. Abs 1 bezieht sich auf Verfahrensregelungen. Abs 2 betrifft Meldungen von Rechtsgeschäften und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, Abs 3 Bestandserhebungen bei grenzüberschreitenden Direktinvestitionen. Abs 4 bezieht sich auf Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Obwohl genau zwischen Verfahrens-, Melde- und Aufbewahrungspflichten getrennt wird, kann die Grenze zwischen ihnen fließend verlaufen.[3] Abs 5 regelt sodann Umfang, Auskunftspflicht und Geheimhaltung für die Meldevorschriften durch Verweis auf einzelne Regelungen des Bundesstatistikgesetzes.
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Von der Grundlage des § 11 wird vielfach Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden die Verfahrens- und Meldevorschriften bzgl Ausfuhr und Verbringung in §§ 12–20 AWV sowie die umfangreichen Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr in §§ 63–73 AWV auf dieser Grundlage erlassen. Die Präambel der AWV verweist daher ausdrücklich auch auf § 11. Für die nähere Ausgestaltung der Ausfuhrabfertigung und Ausnahmen zum Grundsatz der Gestellung verweist § 27 Abs 4 auf § 11.
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§ 11 ist eine der wichtigsten Verordnungsermächtigungen im AWG. Auch andere Vorschriften ermächtigen zum Erlass von Verordnungen. Nach § 4 Abs 1 und 2 können bspw materielle Beschränkungen wie Genehmigungserfordernisse und Verbote von Handlungen und Rechtsgeschäften im Außenwirtschaftsverkehr erlassen werden. Außerdem sehen § 3 Abs 3 sowie § 9 Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen vor. Zuständigkeiten und Verfahren für den Erlass der Verordnungen werden in § 12 geregelt.