Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 236
IV. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Abs 4)
Оглавление20
Abs 4 ermöglicht es, in Verordnungen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorzuschreiben. Damit soll eine Lücke zwischen Abs 1 Nr 2, und Abs 2 und 3 und § 23 geschlossen werden, da es mangels aussagekräftiger Unterlagen häufig nicht möglich war, nachträglich die Rechtmäßigkeit außenwirtschaftlicher Vorgänge zu prüfen.[19] Die Vorschrift findet nur subsidiär zu handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Anwendung. Auf diese Weise sollen doppelte und widersprüchliche Pflichten verhindert werden. Maßgebliche Vorschriften sind dabei § 257 HGB und § 147 AO, die Aufbewahrungsfristen von sechs bzw zehn Jahren bspw für Handelsbücher, Inventare, Lageberichte und Jahresabschlüsse festlegen.